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LAW Aktuell 08.04.2022
Chef bitte für ausgefallene Hochzeit zahlen!

Chef   bitte für ausgefallene Hochzeit zahlen!

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht (§ 241 II BGB).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Immobilienwirtin beschäftigt. Im August 2020 kehrte der Geschäftsführer der Beklagten mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub in Italien zurück. Trotz dieser Symptome fuhr er zusammen mit der Klägerin am 18. und 20.08.- beide ohne Mund-Nasen-Schutz – in einem Pkw zu mehreren Eigentümerversammlungen. Jede Fahrt dauerte mehr als eine Viertelstunde. Am 20.08. wurde die Ehefrau des Geschäftsführers positiv auf Corona getestet. Der von ihrem Ehemann daraufhin am 24.08. absolvierte Corona-Test war ebenfalls positiv. Vom Gesundheitsamt wurde die Klägerin daraufhin als „Kontaktperson 1" eingestuft und eine Quarantäne bis zum 3.09. angeordnet. Infolgedessen musste die Klägerin ihre für den 29.08. geplante kirchliche Trauung und anschließende Hochzeitsfeier absagen. Eingeladen waren 99 Gäste. U.a. musste die Miete für den Raum, die Band und das Catering storniert werden. Die anschließend geplante Hochzeitsreise musste um einen Tag auf den 4.09. verschoben werden.

Mit Ihrer beim ArbG eingereichten Klage forderte die Klägerin Ersatz des Schadens für die im Zusammenhang mit der Absage der Hochzeit verbundenen Kosten der Stornierungen und Umbuchungen. Sie machte u.a. geltend, dass durch das Verhalten ihres Geschäftsführers die Beklagte grob gegen die Arbeitsschutzvorschriften der SARS-CoV2 – Arbeitsschutzstandards und die allgemeinen Fürsorgepflichten verstoßen habe.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens in Höhe von 4.916,00 € aus §§ 280 I, (282), 249 I BGB bejaht. Die seitens der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des LAG habe die Beklagte durch den Geschäftsführer (§ 278 BGB) ihre nach § 241 II BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin als ihre Arbeitnehmerin verletzt. Obwohl der Geschäftsführer vermeintliche Erkältungssymptome hatte, sei er mehrmals über eine längere Zeitspanne mit der Klägerin im Auto gefahren. Beide trugen dabei keine Maske. Das sei nach den damals geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln bereits allein aufgrund des allgemeinen Abstandsgebots (1,5 m) nicht zulässig gewesen. Mit seinen Krankheitssymptomen hätte er zuhause bleiben müssen.

Diese Pflichtverletzung sei auch „ursächlich für den entstandenen Schaden" gewesen sei. Wäre der Geschäftsführer nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens durch getrennte Autofahrten den notwendigen Abstand zur Klägerin gewahrt, wäre gegen die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit hätte stattfinden können.

Die Beklagte habe deshalb der Klägerin den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden nach § 249 I BGB zu ersetzen. Dieser bestehe in den Aufwendungen, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind und den Belastungen mit Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall sind damit die nutzlos gewordenen Ausgaben für die Hochzeitsfeier abgedeckt.

Ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB liege daneben nicht vor. Aus Sicht des LAG konnte es von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlangte, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Ein solches Verhalten ist von der Mitarbeiterin, selbst wenn sie wie hier ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Regelungen hatte, nicht zu verlangen.

Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.



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