LAW Aktuell 09.05.2022
Annahmeverzug: keine Böswilligkeit eines unterlassenen Zwischenverdienstes trotz Angebots einer Prozessbeschäftigung 07/22 ZR
Sounds:
1. Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG
bzw. § 615 S. 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus
gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller
objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder
die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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