LAW Aktuell 06.09.2022
Heilung des Zustellungsmangels bei Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift des Urteils in das elektronische Anwaltspostfach 13/22 ZR
Sounds:
1. Nach § 317 I S. 1, § 169 II S. 1 ZPO ist eine beglaubigte Abschrift des Urteils zuzustellen,. Die Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift stellt eine fehlerhafte Zustellung dar.
2. Ein solcher Zustellungsmangel wird
aber gemäß § 189 ZPO durch Zustellung der einfachen Abschrift des Urteils geheilt,
wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen.
Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondereelektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes
der Partei anzunehmen. Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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