LAW Aktuell 22.12.2022
Gut- oder bösgläubig? Wer trägt die Beweislast?
Beruft sich der Erwerber auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der diesen in Abrede stellt, die Beweislast, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung II nicht hat vorlegen lassen (vgl. Wortlaut "es sei denn" in § 932 I S. 1 BGB). Die Gutgläubigkeit muss der Erwerber also nicht beweisen!
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