LAW Aktuell 13.09.2024
Widerlegung der Vermutung der Gesamtnichtigkeit
Die fehlende notarielle Beurkundung einer Vorauszahlungsabrede kann folgenlos bleiben, wenn der Käufer die Vornahme der Vorauszahlung zum Zwecke der künftigen Kaufpreiszahlung beweisen kann.
Im Zusammenhang mit Grundstücken (und
grundstücksgleichen Rechten) unterliegen Rechtsgeschäfte regelmäßig dem
strengen Formzwang der notariellen Beurkundung (§ 311b, § 128 BGB). Dies gilt
auch für etwaige „Vor- und Umgehungsgeschäfte", also beispielsweise für eine
unwiderruflich erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags
(entgegen § 167 II BGB), weil dann die Bevollmächtigung schon genauso bindet
wie die Willenserklärung zum Abschluss selbst. Auch bei Nebenabreden zu einem
Grundstückskaufvertrag kann die mangelnde Formwahrung zur Nichtigkeit (§125
BGB) des gesamten Rechtsgeschäfts führen. Insbesondere dann, wenn die Vermutung
greift, dass der teilnichtige Bestandteil von so wesentlicher Bedeutung ist,
dass die Parteien ohne diesen Teil das Rechtsgeschäft insgesamt nicht wollen
würden (§ 139 BGB).
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