LAW Aktuell 01.04.2025
Ärztliche Aufklärung primär mündlich erforderlich!

Der ärztliche Heileingriff stellt, namentlich, wenn es sich um operative Maßnahmen handelt, im rechtlichen Sinne eine Körperverletzung i. S. d. § 223 I StGB dar – allen Protesten der Medizinerseite zum Trotz. Entsprechend bedarf es, sowohl straf- wie auch zivilrechtlich, einer vorherigen Rechtfertigung des Eingriffs, die, sofern keine notfallmäßige Vornahme, womöglich noch beim bewusstlosen Patienten, vorgenommen werden muss, eine rechtzeitige und auch wirksame Einwilligung voraussetzt (§ 228 StGB, § 630d II BGB).
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