LAW Aktuell 30.06.2020
Schick mal lieber los! Landratsämter sind zur Weiterleitung verpflichtet
Landratsämter sind als Geschäftsstelle eines Kreistages verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Eingaben an die Kreisräte weiterzuleiten, wenn diese an sie adressiert sind.
Ein Wesenszug der repräsentativen Demokratie ist, dass sich der Einzelne auch an die Mandatsträger wenden können muss, um einem persönlichen Anliegen Gehör zu verschaffen. Dies bedeutet naturgemäß nicht, dass jeder Einzelne in persönlichen Kontakt mit jedem beliebigen Abgeordneten oder Mandatsträger auf kommunaler Ebene treten können muss. Allerdings dürfen es Behörden, die etwa als Geschäftsstelle einer kommunalen Vertretung agieren, auch nicht so ohne Weiteres unterlassen, die bei ihnen eingehenden Anschreiben, die erkennbar an Mandatsträger gerichtet sind, an diese weiterzuleiten. Erst recht darf nicht nur ein beliebig ausgewählter Teil weitergeleitet und im Übrigen an den Absender zurückgeschickt werden.
Die Hartnäckigkeit eines Bewohners des Landkreises Rottweil hatte insoweit kürzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger hatte an das Landratsamt als Geschäftsstelle des Kreistages mehrere Anschreiben an den Landrat selbst, wie auch die Kreisräte gerichtet. Vom Landratsamt war nur ein Teil der an die Kreisräte gerichteten Schreiben an diese weitergeleitet worden, im Übrigen hatte der Kläger seine Schreiben zurückgesandt bekommen.
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