LAW Aktuell 30.06.2020
Das war doch gut gemeint! Keine GoA bei unverhältnismäßigem eigenem Risiko
Wer bei der Wahrnehmung von Interessen für einen anderen unverhältnismäßige Risiken eingeht, handelt nicht in dessen objektiven Interesse.
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand für einen anderen, ohne von diesem damit „beauftragt" worden zu sein, in dessen Interessen tätig wird. „Man habe doch (nur) gut gemeint", ist eine weitverbreitete Redensart, die vor allem dann zum Tragen kommt, wenn sich „gut gemeint" doch wieder einmal als das Gegenteil von „gut gemacht" entpuppt.
Oftmals erfolgt die Erledigung von Angelegenheiten aber auch tatsächlich im Interesse desjenigen, dem sie eigentlich obliegen. Und natürlich soll derjenige, der dabei etwaige Aufwendungen oder gar Schäden erlitten hat, nicht auf denselben sitzen bleiben. Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) regelt insoweit relativ weitreichend die Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn. Dies umso mehr, als beim sogenannten „auch-fremden" Geschäft sogar eine Überlappung von Interessen, nämlich das Eigeninteresse wie auch das fremde Interesse, zu Gunsten des Geschäftsführers berücksichtigt werden.
Gleichwohl muss auch die Geschäftsführung ohne Auftrag – notwendigerweise – dort ihre Grenzen finden, wo eine Wahrnehmung von Aufgaben nicht mehr im objektiven Interesse des Geschäftsherrn gelegen hat. Und dies kann, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, durchaus auch der Fall sein, wenn etwa die Person des Geschäftsführers für die Geschäftsführung ungeeignet erscheint.
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand für einen anderen, ohne von diesem damit „beauftragt" worden zu sein, in dessen Interessen tätig wird. „Man habe doch (nur) gut gemeint", ist eine weitverbreitete Redensart, die vor allem dann zum Tragen kommt, wenn sich „gut gemeint" doch wieder einmal als das Gegenteil von „gut gemacht" entpuppt.
Oftmals erfolgt die Erledigung von Angelegenheiten aber auch tatsächlich im Interesse desjenigen, dem sie eigentlich obliegen. Und natürlich soll derjenige, der dabei etwaige Aufwendungen oder gar Schäden erlitten hat, nicht auf denselben sitzen bleiben. Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) regelt insoweit relativ weitreichend die Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn. Dies umso mehr, als beim sogenannten „auch-fremden" Geschäft sogar eine Überlappung von Interessen, nämlich das Eigeninteresse wie auch das fremde Interesse, zu Gunsten des Geschäftsführers berücksichtigt werden.
Gleichwohl muss auch die Geschäftsführung ohne Auftrag – notwendigerweise – dort ihre Grenzen finden, wo eine Wahrnehmung von Aufgaben nicht mehr im objektiven Interesse des Geschäftsherrn gelegen hat. Und dies kann, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, durchaus auch der Fall sein, wenn etwa die Person des Geschäftsführers für die Geschäftsführung ungeeignet erscheint.
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