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LAW Aktuell 01.07.2020
Abgeordnetenbüros sind für Polizei tabu

Mandatbüro
 
 
Die Unabhängigkeit eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages schützt diesen auch vor der polizeilichen Durchsuchung seines Büros durch die Polizei.
Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Vertreter des ganzen Volkes weder an Aufträge noch Weisungen gebunden, sondern allein ihrem Gewissen unterworfen. Aus dieser Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten folgen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfangreiche Statusrechte und Rechtsansprüche auch des einzelnen Abgeordneten, so unter anderem dessen Schutz vor einer vorschnellen Durchsuchung seines Abgeordnetenbüros durch die Polizei, auch wenn diese vom Präsidenten des Deutschen Bundestages als Hausherrn des Parlaments (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG) genehmigt worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über einen Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) eines Abgeordneten gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages die Frage, ob das vorgenannte Hausrecht überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Genehmigung polizeilichen Handelns im Parlament darstelle, offen gelassen, allerdings angemerkt, dass hierfür möglicherweise ein formelles Gesetz und nicht nur eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, erforderlich sein könnten.
Dies konnte indessen zur Überzeugung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dahingestellt bleiben, weil von vornherein die materielle Rechtmäßigkeit einer als formell rechtmäßig unterstellten Genehmigung gefehlt habe. In der Durchsuchung eines Abgeordnentenbüros sehen die acht Verfassungsrichter einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte freie Mandat des einzelnen Abgeordneten. Für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf es entsprechend hoher Anforderungen, namentlich an die im vorliegenden Fall behauptete Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Allein die abstrakte Annahme, dass in den Räumen des Abgeordneten Poster mit politisch unliebsam erscheinenden Postern angebracht sein könnten, etwa gedruckte Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien, seien in keiner Weise ausreichend. Dies umso weniger, als noch nicht einmal dargetan werden konnte, dass über die konkreten Räume hinaus eine Wahrnehmbarkeit der als provokant und das Ansehen des Bundestags gefährdenden Abbildungen überhaupt möglich gewesen sei. Sie waren in einem Format gehalten, das sich im Hinblick auf die Fassade des Büros als sehr klein darstellt. Außerdem bestand ein gewisser räumlicher Abstand zu den Passanten. Es fehlt somit an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 3 ff. (Organstreitverfahren)
Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 286 (freies Mandat)



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