LAW Aktuell 30.07.2020
Erfüllung eines Zeitguthabens auf Arbeitszeitkonto: nicht jede Freistellung reicht! 11/20 ZR
Sounds:
1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung auszugleichen ist.
2. Die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs gemäß
§ 362 I BGB erfolgt durch eine Erklärung, in der der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die für
diesen „an sich" Arbeitstage wären, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu
erbringen, befreit. Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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