LAW Aktuell 30.07.2020
Schenkung von Todes „wegen“ oder nur aufgeschoben auf Tod: wichtige Abgrenzung, manchmal aber unerheblich! 13/20 ZR
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1. Eine Schenkung fällt nur dann unter §2301 BGB, wenn sie unter der Bedingung steht, dass der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen fällt hingegen nicht unter §2301I BGB, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird.
2. Wird in einem
Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§80I BGB) als
Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der
Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. §2301I BGB
abhängig gemacht werden soll. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall eine
unbedingte Schenkung deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben
ist, vorliegen, auf die §2301 BGB keine Anwendung findet.
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