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LAW Aktuell 06.10.2020
Durchsuchung einer Wohnung mal anders! 11/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG Würzburg, Urteil v. 03.04.2020 – W 6 X 20.481, juris

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Nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte befugt, die Wohnung eines Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Zwar enthält diese Vorschrift keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 GG ist diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse nur durch den Richter angeordnet werden darf.

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