LAW Aktuell 06.10.2020
Durchsuchung einer Wohnung mal anders! 11/20 OeR
Sound:
Nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des
Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und
Polizeibeamte befugt, die Wohnung eines Pflichtigen zu betreten und
verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der
Vollstreckung erfordert. Zwar enthält diese Vorschrift keinen richterlichen
Erlaubnisvorbehalt, im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 GG ist
diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das
Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen und das Öffnen
verschlossener Türen und Behältnisse nur durch den Richter angeordnet werden
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