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LAW Aktuell 03.11.2020
Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich anderweitiger Stellenangebote! 17/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 5 AZR 387/19 = NZA 2020, 1113Sounds:

1. Die §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG regeln Einwände, für die grds. der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt.

2. Das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend erfüllt das Merkmal des böswilligen Unterlassens i.S.d. §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG.

3. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.

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