LAW Aktuell 27.11.2020
Räumungsvollstreckung: Vorgehen bei Versterben eines der beiden Titelschuldner 21/20 ZR
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1. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 II, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.
2. „Besitz" i.S.d. § 885 ZPO meint den Besitz in Form des „Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO. Dies ist der unmittelbare Besitz nach § 854 I BGB, nicht aber der nicht tatsächlich ausgeübte und nur fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB.
3. Für die Räumung
gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter
Räumungstitel, wenn dieser im Alleinbesitz der Mietsache ist.Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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