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LAW Aktuell 17.12.2020
Glück gehabt! Ablauf der Tilgungsfrist in letzter mündlicher Verhandlung ist bindend

Fahrrad
 
 
Nach dem Ablauf der Tilgungsfrist für eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt kann auf die Verurteilung nicht mehr die Annahme fehlender Radfahreignung gestützt werden.
 
Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt ist kein Kavaliersdelikt, denn oftmals ist es blanker Zufall, dass es bei einer folgenlosen Tat bleibt und niemand, insbesondere unbeteiligte Dritte, geschädigt werden. Im Katalog der Maßregeln zur Besserung und Sicherung (§§ 63 ff. StGB) ist daher auch vorgesehen, dass im Normalfall der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 I StGB) der Führerschein ein- und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (§ 69 II StGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der entsprechend angetrunkene oder sogar betrunkene Täter mit dem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen war (§ 69 I StGB). Wird die Trunkenheitsfahrt dagegen „nur" mit dem Fahrrad begangen, kommt jedenfalls im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nicht in Betracht.

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