LAW Aktuell 04.03.2021
„Ich bin dann mal weg!“ Kündigung wegen Kirchenaustritts?
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB. Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 (seit 24 Jahren) als Koch in einer Kita beschäftigt. Im Juni 2019 erklärte der Kläger seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche.
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