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LAW Aktuell 09.03.2021
Kein stilles Örtchen! Das Einsperren eines Arbeitskollegen (in der Toilette) rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Kein stilles Örtchen! Das Einsperren eines Arbeitskollegen (in der Toilette) rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Unstimmigkeiten unter Arbeitskollegen sind für alle Beteiligten nie eine schöne Sache. Angefangen bei „Reibungsverlusten" bis hin zu mit unter „handfesten" Verstimmungen ist oftmals alles dabei. Eine eher ungewöhnliche Eskalationsstufe landete kürzlich vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Die dortigen Richter mussten sich mit der Frage befassen, ob das Einschließen eines Mitarbeiters durch einen Kollegen auf der Toilette eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertige (§ 626 I BGB).


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