LAW Aktuell 10.03.2021
Vorbehaltsnießbrauch schützt Minderjährige nicht
Durch den Erwerb eines Miteigentumsanteils tritt der künftige Miteigentümer dann in ein bestehendes Mietverhältnis mit ein, wenn ein Vorbehaltsnießbrauch endet, womit der Erwerb nicht nur rechtlich vorteilhaft ist.
Der Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht" (§ 566 I BGB) gilt bekanntermaßen keineswegs dann, wenn die betreffende Immobilie nur verkauft wird. Vielmehr, dies ergibt sich aus dem Wort „veräußert" im Gesetz, tritt grundsätzlich (erst) der Eigentumserwerber in die Position des Veräußerers als Vermieter ein.
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