LAW Aktuell 30.04.2021
Kündigungsschutzklage: Wahrung der Klagefrist bei Klageerweiterung in zweiter Instanz und Berufungsrücknahme 08/21 ZR
Sounds:
1. Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung im Wege der Anschlussberufung in ein zweitinstanzliches Verfahren über eine frühere Kündigung eingeführt, verliert diese Anschließung infolge einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber zwar ihre Wirkung (§ 524 IV ZPO), doch ist die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG bzgl. der Folgekündigung trotzdem grds. zunächst gewahrt.
2. Allerdings droht dem Arbeitnehmer eine
Verwirkung des Klagerechts bezüglich dieser Folgekündigung, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust der Anschlussberufung
eine neue Klage gegen die Folgekündigung anhängig macht. Diese Frist resultiert
aus einer analogen Anwendung der in § 5 III S. 1 KSchG
bestimmten Frist.
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