LAW Aktuell 31.05.2021
Beitritt auf Seiten des Gegners: Reichweite der Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO 10/21 ZR
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1. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gemäß § 74 II und III ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenen Beitritt. Sie setzt daher die Zulässigkeit der Streitverkündung i.S.d. § 72 ZPO voraus.
2. Die Interventionswirkung tritt im Folgeprozess zwar nicht
ein, soweit der dem Rechtsstreit im Vorprozess nicht beigetretene
Streitverkündete im Falle seines Beitritts nach § 67 ZPO gehindert gewesen
wäre, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Tritt der
Streitverkündete dem Rechtsstreit im Vorprozess jedoch nicht auf Seiten des
Streitverkünders, sondern auf Seiten von dessen Prozessgegners bei, kommen ihm
die sich aus § 67 ZPO ergebenden Beschränkungen der Interventionswirkung nicht
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