LAW Aktuell 18.06.2021
Aber ich war doch gut! Leistungsbonus ohne konkrete Zielvereinbarung
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung (Bonuszahlung) verlangen kann.Die Beklagte - tätig im Luftfrachtgeschäft - stellte den Kläger mit schriftlichem Formular Arbeitsvertrag als "Head of Operations" ein. Das Beschäftigungsverhältnis dauerte vom 01.03.2016 bis zum 31.05.2017. Der Arbeitsvertrag enthielt in § 5 eine „Bonusregelung", nach der der Kläger je nach Leistung und Geschäftsentwicklung bis zu 25% seines Bruttojahresgehalts zusätzlich verdienen konnte. Die genauen Modalitäten der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Bonus) sollten in einer „Zielvereinbarung" jährlich gesondert geregelt werden.
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