LAW Aktuell 22.06.2021
Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerung über Vorgesetzte.
In dem Verfahren vor dem ArbG Berlin ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung einer Verkäuferin (§ 15 KSchG, § 626 BGB) eines Kaufhauses mit internationalem Publikum. Da die Verkäuferin selbst Mitglied des Betriebsrats war, musste arbeitgeberseitig die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung gem. § 103 I BetrVG eingeholt werden. Diese Zustimmung wurde seitens des Betriebsrats jedoch nicht erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung gem. § 103 I BetrVG, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers gem. § 103 II BetrVG ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
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