LAW Aktuell 03.08.2021
Fahrradkurier nur mit eigenem Fahrrad und Handy AGB-Kontrolle: das geht zu weit
Die Parteien streiten um die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitgeberin. Die Beklagte betreibt einen Lieferdienst für Speisen und Getränke, der Kläger ist bei der Beklagten als Fahrradlieferant (Fahrradkurier) tätig. Als Lieferant holt er Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants ab und bringt sie zu den Kunden. Einsatzpläne, Adressen der Restaurants sowie der Kunden werden dem Kläger via Smartphone mitgeteilt.
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