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LAW Aktuell 18.08.2021
Immer diese Bahn

Immer diese Bahn

Bewirbt ein Reiseanbieter den Transfer zum Flughafen mit der Bahn als besonderen Vorteil, ohne deutlich zu machen, dass dies eine eigenständige Zusatzleistung ist, haftet er auch für die Reiseleistung „Bahntransfer".
 
In Pandemiezeiten mitunter fast schon wieder vergessen: Die Urlaubsreise fängt nicht erst am Flughafen, sondern mit dem Verlassen der eigenen Wohnung an. Und gerade „die erste" bzw. „die letzte Meile" kann es in sich haben, denn nur die allerwenigsten dürften fußläufig in der Nähe eines Flughafens wohnen. Und ganz umsonst ist so ein Flughafenparkplatz bei An- und Abreise mit dem eigenen Pkw halt auch nicht.
Entsprechend hatte sich ein Reiseanbieter als „Marketing-Strategie" das Bewerben seiner Reisen mit dem „besonderen Vorteil" einer An- und Abreise via Bahn ausgedacht: Vollmundig und bar jeglichen deutlichen Hinweises darauf, dass trotz dieses „Zusatzangebots" insbesondere die Anreise auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Reisenden mit der Bahn erfolge, pries der Veranstalter sein „Zug zum Flug"-Paket an.
 
Ein Ehepaar bekam nach erfolgter Buchung auch entsprechende Fahrkarten der Deutschen Bahn für den Ab- und Rückreisetag mit den übrigen Reiseunterlagen übersandt – nur verspätete sich am Anreisetag der Zug selbst dann um mehr als zwei Stunden, was zu einem Verpassen des Fluges führte.

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