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LAW Aktuell 10.09.2021
Hohe Anforderungen an bedingten Tötungsvorsatz

Hohe Anforderungen an bedingten Tötungsvorsatz

Bei der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit ist gerade bei den Tötungsdelikten große Aufmerksamkeit erforderlich.
 
Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz, auch dolus eventualis genannt, zu bewusster Fahrlässigkeit, der luxuria, ist bei den lehrbuchhaften Beispielen oftmals relativ einfach. Die Faustformel, wonach derjenige bedingt vorsätzlich handelt, der den Taterfolg billigend in Kauf nimmt, während derjenige nur fahrlässig handelt, der darauf vertraut, dass trotz des verursachten Risikos schon alles gut gehen wird, klingt ja auch recht prägnant sowie griffig. Tatsächlich ist es dann, in Klausur wie auch in der Praxis, letztlich eine Frage des Einzelfalls und der richtigen Subsumtion.
Eine solche haben die Richter am Landgericht Duisburg aber offenbar, jedenfalls in den Augen der Kollegen am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, nicht ausreichend hinbekommen. Denn dort hielt die erstinstanzliche Verurteilung eines Angeklagten, der mit seinem Pkw auf der Flucht vor einer Polizeikontrolle mit hoher Geschwindigkeit erst über mehrere Straßen und schließlich über einen Rad- und Fußweg geflüchtet war, wofür er unter anderem auch zwei Absperrpfosten buchstäblich überfuhr, wegen versuchten Mordes der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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