LAW Aktuell 29.10.2021
Arbeitszeugnis: Beurteilung in Tabellenform entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen 17/21 ZR
Sounds:
Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines
Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und
Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis
angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des
Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen
in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext
formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.
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