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Band 10: Anette Kugelmüller-Pugh - Der steuerrechtliche Gesamtplan - rechtsgrundloses Argumentationsmuster oder legitime Rechtsfigur?
Band 10: Anette Kugelmüller-Pugh - Der steuerrechtliche Gesamtplan - rechtsgrundloses Argumentationsmuster oder legitime Rechtsfigur?
26,80 €
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Bestellnummer: 58011
Auflage: 2006
ISBN: 978-3-89634-672-8

Band 10 - Anette Kugelmüller-Pugh
Der steuerrechtliche Gesamtplan- rechtsgrundloses Argumentationsmuster oder legitime Rechtsfigur? Herkunft Merkmale und methodische Begründung eines Rechtsinstituts

 

Diese Dissertation befasst sich mit dem steuerrechtlichen Argumentationsmuster des sog. „Gesamtplans" und seiner Legitimation durch mögliche nationale, europäische und internationale Rechtsgrundlagen.

Zunächst wird in einer Analyse der umfangreichen BFH-Rechtsprechung zu diesem Thema aufgezeigt, zu welchen Fallgruppen das höchste deutsche Finanzgericht diese Rechtsfigur verwendet und welche Tatbestandsmerkmale es herausbildet. Anschließend werden die durch die Rechtsprechung entwickelten Tatbestandsmerkmale näher untersucht. Schließlich werden möglicheRechtsgrundlagen aus dem nationalen, europäischen und internationalen Steuerrecht zunächst abstrakt dargestellt und dann der „Gesamtplan"unter diese Rechtsgrundlagen subsumiert.

Die Verfasserin kommt zu dem Schluss, dass dieses Konstruktionsnmuster, das auch in ausländischen Steuerrechtsordnungen wie beispielsweise Großbritannienund Italien zufinden ist, in Deutschland keine revolutionäre Rollespielt: Der BFH hat die Merkmale dieses Instituts - ohne es mit „Ge-samtplan" zubezeichnen - schon seit langem verwendet und stets eine Gesamtbetrachtung angestellt, wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund einer vorausgehenden Planung, seine Steuerlast zu reduzieren, seine Angelegenheiten auf einen vorgefassten Plan eingerichtet hat. Ansonsten braucht das deutsche Steuerrecht diese Rechtsfigur nicht: Die durch sie gelösten Fälle könnten alle unter Anwendung von herkömmlichen Regelungen wie § 41 Abs. 2, § 42 AO und/oder eine Auslegung bzw. wirtschaftliche Betrachtungsweise ertragsteuerlicherNormen entschieden werden.

Was demnach durch die Einführung des „Gesamtplans" wirklich gewonnen wurde, ist kaum mehr als ein plastischer Name.

Dissertation der Universität Augsburg
222 Seiten
Würzburg 2006
 

 

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