LAW Aktuell 24.05.2022
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Auskunft: Zwangshaft oder Zwangsgeld gegen eine prozessunfähige natürliche Person? 12/22 ZR
Sounds:
1. Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 I S. 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
2. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer
unvertretbaren Handlung gemäß § 888 I S. 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige
natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr
geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden. Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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