LAW Aktuell 16.05.2023
Erwerbsobliegenheit eines Geschädigten, zumutbare Ersatztätigkeit!
Ein Geschädigter hat nach geltendem Zivilrecht grundsätzlich einen sehr weitgehenden und betragsmäßig kaum beschränkten Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 I BGB): Der Schädiger ist danach verpflichtet, den Zustand, der bei hypothetischem Ausbleiben des schädigenden Ereignisses bestehen würde, herzustellen, wozu entweder die Beseitigung des Schadens selbst oder eben die hieraus resultierenden Folgen gehören. Der Geschädigte allerdings ist seinerseits gehalten, einen bereits eingetretenen Schaden nicht unnötig anwachsen zu lassen und zudem alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, damit dieser so klein wie möglich bleibt (§ 254 I BGB).
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