LAW Aktuell 03.11.2020
Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen: Vorrang von § 174 V SGB IX gegenüber § 626 Abs. 2 BGB! 18/20 ZR
BAG, Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 AZR 390/19 = NZA 2020, 717 und BAG, Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 2 AZR 442/19 = NZA 2020, 1326
Nach seinem Wortlaut überwindet § 174 V SGB IX den Ablauf der
Frist des § 626 II 1 BGB stets dann,
wenn die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung
des Integrationsamtes erklärt wurde. Eine teleologische Reduktion des
Anwendungsbereichs von § 174 V SGB IX in Fällen, in denen die Versäumung der
Frist des § 626 II 1 BGB nicht durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes
bedingt war, ist abzulehnen (insoweit Äderung der Rechtsprechung).Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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