LAW Aktuell 09.11.2020
Hättest Du mal nur nicht gegoogelt! Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug durch private Internetnutzung
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB.
Der Kläger war bei der Beklagten als einziger Mitarbeiter seit weniger als einem halben Jahr als Softwareprogrammierer beschäftigt. Nach der „Anlage zum Arbeitsvertrag" wurde ihm ein Laptop als Arbeitsmittel überlassen und folgendes vereinbart: „Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden....dem AN ist auch nicht gestattet, auf den Arbeitsmitteln private Daten abzulegen oder zu speichern. Der Besuch von Internetseiten zu privaten Zwecken ist untersagt."
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