LAW Aktuell 02.03.2021
Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs! 05/21 ZR
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1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 I Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss deshalb Grundlage eines Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht.
2. Wann dieser Anforderung genüge getan ist, hängt auch von der
„Vorgeschichte" des Mahnverfahrens ab. Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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