LAW Aktuell 13.04.2021
Arbeitgeber aufgepasst! Risiko pandemiebedingter Betriebsschließung
Die Klägerin war bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, auf Studenlohnbasis beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zunächst auf Grund einer behördlichen Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später wurde gem. § 3 I Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 der Betrieb von Spielhallen untersagt.
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