LAW Aktuell 30.04.2021
Rechtskraft der Kündigungsschutzklage: Präklusion der Prüfung der Anfechtung des Arbeitsvertrags! 07/21 ZR
Sounds:
1. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über einen Antrag nach §4 S.1 KSchG, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst worden ist, steht zugleich fest, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Wirkung dieser Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.
2. Nach Rechtskraft einer erfolgreichen
Kündigungsschutzklage ist eine auf Anfechtung des Arbeitsvertrags gestützte
Feststellungsklage daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es darauf
ankommt, ob der geltend gemachte Anfechtungsgrund vorlag. Die mit der
Anfechtung angestrebte Nichtigkeit der Willenserklärung kann allein aufgrund
der Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigung nicht eintreten.
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