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LAW Aktuell 11.06.2021
Glückwunsch, sie haben bestanden!

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Für die meisten Jurist*innen ist es einer der größten Tage des (bisherigen) Lebens: Mit erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung „im Zweiten" ist die in Summe mehr als sechs Jahre dauernde Ausbildung zum Volljuristen bzw. zur Volljuristin endlich abgeschlossen und nach zig fünfstündigen Klausuren, deren Zahl ohne Weiteres ins Dreistellige gehen kann, ist nun endlich der Titel „Assessor" bzw. "Assessorin" verdient. In nicht wenigen Fällen gibt es zu diesem Zeitpunkt dann entweder bereits auch schon einen konkreten Zeitpunkt für den Einstieg ins Berufsleben, sei es als Berufsträger oder im Zuge einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität. Allerdings, dies liegt in der Natur der Sache, ist der „Übergang" vom Referendariat als besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit einer – überschaubaren – Unterhaltsbeihilfe zum endlich selbstverdienten Geld selten nahtlos.

Das Bundessozialgericht hat nun die Rechte der (ehemaligen) Referendar*innen sozialrechtlich dahingehend gestärkt, dass der Bezug der Unterhaltsbeihilfe zu Monatsbeginn einem späteren „Arbeitsloswerden" im jeweiligen Kalendermonat selbst nicht entgegensteht. Die im Sozialrecht (SGB III) vorgesehene Sperrwirkung eines Bezugs eines Gehalts oder ähnlicher Bezüge für den Zeitraum bis zur Kündigung oder infolge Befristung durch Zeitablauf endenden Beschäftigung komme hier nicht zum Tragen. Das Ausbildungsverhältnis im Referendariat ende, so die Kasseler Richter, nämlich weder durch Kündigung noch Befristungsablauf, sondern kraft Gesetzes: Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung endet das Beschäftigungsverhältnis am Tag des Ausbildungsabschlusses. Damit entstehe zeitgleich, und zwar unabhängig davon, ob für die restliche Zeit des laufenden Kalendermonats bereits die Unterhaltsbeihilfe gezahlt worden ist, ein Anspruch auf Leistungen aus Arbeitslosengeld I.


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