LAW Aktuell 30.06.2021
Abgrenzung Beseitigung oder Nutzungsuntersagung oder atypische Maßnahme – immer wieder spannend 09/21 OeR
Sound:
Eine Nutzungsuntersagung stellt nach Maßgabe des materiellen Rechts einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, sodass insoweit maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung ist.
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom
1. Oktober 2015 wurde der T von der kreisfreien Stadt A auf ihren Antrag hin die
Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts zu einer Wettannahmestelle
ohne Verweilmöglichkeit auf dem Grundstück Fl. Nr. 298/2 in der Gemarkung A
erteilt. Unter Nr. 6 der Auflagen und Bedingungen zum Bescheid ist ausgeführt,
dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um eine Wettannahmestelle ohne
Verweildauer (keine Vergnügungsstätte) handeln muss. In Nr. 7 ist geregelt,
dass keinerlei Bildschirme zur Übertragung von Sportereignissen zulässig sind;
nach Nr. 8 sind Sitzgelegenheiten unzulässig.Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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