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LAW Aktuell 19.07.2021
Universität ist kein Gewerbebetrieb!

Universität ist kein Gewerbebetrieb!

Eine Universität kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts ebenso wenig auf die Grundsätze des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs berufen wie eine Behörde.

Bei manchen Mitarbeitern ist man unter Umständen einfach nur froh, wenn man sie los ist und buchstäblich nichts mehr von ihnen „sieht und hört". Eine solche Hoffnung dürfte auch die Leitung einer in Niedersachsen ansässigen Universität gehabt haben, als sie noch während der Probearbeitszeit einem Mitarbeiter kündigte. Dieser wandte sich nicht nur mittels arbeitsgerichtlicher Schritte gegen seine Kündigung, sondern unternahm ab Sommer 2020 eine Vielzahl von Anrufen mit anonymer Nummer, die ihm aber bei Zustandekommen eines Gesprächs dann auch zugeordnet werden konnten.

Unter dem massiven Druck der Anrufe, die im Justiziariat, im Rektorat und beim Kanzler eingingen und zu regelrechten Störungen des dortigen Behördenablaufs geführt haben (sollen), beantragte die Universitätsleitung beim Landgericht Bochum im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine entsprechende Unterlassungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) mit dem Ziel, es dem Beklagten zu untersagen, mehrmals täglich immer dieselben Mitarbeiter anzurufen. Damit hatte die Universität allerdings wenig Erfolg. Und zwar auch in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm.

Nach der vorliegenden Pressemitteilung waren die Richter beider Instanzen zwar noch bereit, den eidesstattlichen Versicherungen dahingehend zu glauben, dass mehrere Anrufe des Antragsgegners ohne sachlichen Grund geeignet sein könnten, den Behördenablauf zu erschweren oder sogar zu stören. Allerdings fehle es an einem schutzwürdigen Bedürfnis der Antragstellerin für den Erlass einer solchen Unterlassungsverfügung, da der geltend gemachte Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, eines der anerkannten Rahmenrechte des § 823 I BGB, nicht vorliege und folglich auch keine diesbezügliche Unterlassung gem. § 1004 I S. 2 BGB begehrt werden könne.

Vielmehr sei die Universität als öffentlich-rechtliche Körperschaft zugleich auch eine Behörde, die aufgrund ihres „digitalen Hausrechts" zu dessen Durchsetzung schlichtweg einen entsprechenden Verwaltungsakt – und damit einen öffentlich-rechtlichen Vollstreckungstitel – erlassen könnte, um sich vor den querulatorischen Anrufen ihres ehemaligen Mitarbeiters zu schützen.

Praktische Konsequenz eines solchen Vorgehens: Für die hiergegen erhebbare Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) wäre dann der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 I 1 VwGO) eröffnet.




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