LAW Aktuell 06.08.2021
Fremdbestimmung mithilfe der App: Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers 13/21 ZR
Sounds:
1. Weisungsgebundenheit i.S.d. § 611a I BGB kann in verschiedenen Erscheinungsformen bestehen. Auch tatsächliche Zwänge durch eine vom Auftraggeber geschaffene Organisationsstruktur können geeignet sein, den Beschäftigten zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen, ohne dass dazu konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen.
2. Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von
Kleinstaufträgen („Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform
(„Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber („Crowdsourcer")
getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a I S. 5 BGB
gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn
der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die
geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre
Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die
konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den
Crowdsourcer gelenkt wird. Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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