LAW Aktuell 06.08.2021
Außerordentliche Kündigung: § 626 II BGB nicht auf Nachschieben von Kündigungsgründen anwendbar! 15/21 ZR
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1. § 626 II BGB bildet weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Schranke für das Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bereits objektiv vorlagen, dem Kündigungsberechtigten aber noch nicht bekannt waren.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen den bei Kündigungsausspruch schon bekannten und den erst nachträglich bekannt gewordenen Kündigungsgründen ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht.
3. Es spielt auch keine Rolle, ob ein ursprünglich
herangezogener Kündigungsgrund bei Ausspruch der Kündigung bereits nach § 626 II
BGB verfristet war.
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