LAW Aktuell 21.09.2021
Wiederholungsgefahr, aber keine Dringlichkeit!
Eine noch vor Antragstellung erfolgende Beseitigung einer
Rechtsverletzung, die einen Unterlassungsanspruch begründet, lässt jedenfalls
die Dringlichkeit für eine einstweilige Regelung entfallen.Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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