LAW Aktuell 29.10.2021
Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer: Rechtskrafterstreckung auf Fahrzeughalter 18/21 ZR
Sounds:
1. Über den Wortlaut des § 124 I VVG hinaus betrifft die Bindungswirkung der rechtskräftigen Klageabweisung auch das Verhältnis des (Mit-)Versicherten (Fahrer) zum Versicherer und umgekehrt.
2. Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und
den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter
gemäß § 124 I VVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch
wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war. Bitte loggen Sie sich als Club-Mitglied ein, um den gesamten Beitrag kostenlos lesen zu können.
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