LAW Aktuell 11.11.2021
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben, ...oder der Chef
Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 II S.1 KSchG.
Die Klägerin ist seit 2006 in der Poststelle beim Sozialgericht als Teilzeitkraft beschäftigt. An ihren Arbeitstagen ist sie dort die einzige Mitarbeiterin. Zwischen Juni 2018 und Februar 2019 verließ die Klägerin wiederholt zum Rauchen das Gebäude, ohne auszustempeln. In einem Gespräch mit dem Geschäftsleiter wurde ihr am 27.02. mitgeteilt, dass sie damit einen Arbeitszeitbetrug begangen habe. Die Parteien verständigten sich daraufhin auf die Erteilung einer schriftlichen Abmahnung. Am 31.7. wurde die Klägerin wegen verspäteten Erscheinens zu einer internen dienstlichen Fortbildung erneut schriftlich abgemahnt. Am 21.10. meldete sich die Klägerin telefonisch erst 1,5 Std. nach Beginn der Kernzeit, da sie verschlafen hatte. Sie entschuldigte sich für das Fehlverhalten und es wurde vereinbart, den Tag als Urlaubstag anzurechnen. Am 25.10. rief die Klägerin 2,5 Std. nach Beginn der Kernzeit (11:30 Uhr) an und teilte mit, dass sie erneut verschlafen habe. Sie erschien erst um 14:30 Uhr zum Dienst. Am 28.10. erschien die Klägerin erst um 9:07 Uhr verspätet zur Arbeit. Sie teilte mit, sie habe am Vorabend des 21. und 25.10. ein homöopathisches Mittel eingenommen und den Wecker nicht gehört. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 30.10.2019 außerordentlich fristlos (§ 626 I BGB), hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.
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