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LAW Aktuell 11.11.2021
Immer diese Schriftform

Immer diese Schriftform

Im Mietrecht ist jedenfalls dann eine Änderung auch von vertragswesentlichen Vereinbarungen formlos möglich, wenn diese nicht länger als ein Jahr gelten sollen, ohne dass der Mietvertrag „entfristet" wird.
 
Für viele Mietvertragsparteien erscheint die zwingende Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (§ 550 Satz 1, § 126 BGB) bei Vertragsabschluss eines befristeten Mietverhältnisses oftmals als eine nur schwer erträgliche bürokratische Bürde. Kommt es nachfolgend zum Streit über das Ob und Wie einer inhaltlichen Vereinbarung, kehrt sich das Blatt oftmals recht schnell um, denn die Schriftformvorgabe dient unter anderem ja auch der Beweissicherung. Abweichend von der allgemein üblichen Rechtsfolge eines Formverstoßes, nämlich der Nichtigkeit gem. § 125 BGB, hat der Gesetzgeber aber im Mietrecht aus Erwägungen des interessengerechten Ausgleichs vorgesehen, dass ein nicht hinreichend schriftlicher Mietvertrag, der für eine längere Dauer als nur ein Jahr abgeschlossen wird, nicht nichtig ist, sondern als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, § 550 Satz 1 BGB). Bei der Vermietung von Wohnraum ist die Kündigung überdies auch erst nach einem Jahr zulässig, § 550 Satz 2 i. V. m. § 578 Abs. 1 BGB. Bei ohnehin unbefristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die Schriftform indessen vernachlässigbar.

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