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LAW Aktuell 11.11.2021
Immer diese Radfahrer!

Immer diese Radfahrer!

Fahrradfahren ist nicht minder unfallträchtig als Autofahren. Und wenngleich es bei Unfällen mit oder sogar zwischen Fahrradfahrern zu keiner Betriebsgefahrabwägung gem. § 17 II, I StVG kommt, so gibt es gleichwohl gewisse „Spielregeln", die eben auch für Fahrradfahrer gelten (u. a. § 1 StVO). Insbesondere können Fahrradfahrer nicht erwarten, stets und überall freie Fahrt zu haben.
 
So musste sich ein gestürzter Fahrradfahrer vor dem Landgericht Frankenthal vorhalten lassen, dass er für seinen Sturz aufgrund des Hängenbleibens an mehreren, auf dem Radweg stehenden Mülltonnen doch ganz selbst schuld gewesen sei, § 254 I BGB. Der Kläger hatte nach der Urteilsbegründung angegeben, das Hindernis zwar schon von weitem gesehen zu haben. Beim Versuch, dieses zu umrunden, sei er dann aber doch hängengeblieben und es kam zum verletzungsträchtigen Sturz. Den Vorwurf an die Müllabfuhr, sie habe die Tonnen rechtswidrig auf dem Radwege stehen gelassen, folgte das Gericht jedenfalls im Ergebnis nicht. Allein das Vorhandensein eines gut wahrnehmbaren Hindernisses enthebe den Radfahrer nicht von der im eigenen Interesse liegenden Pflicht, dieses rechtzeitig und hinreichend zu umfahren. Die Klage wurde abgewiesen.

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