LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 04.09.2020
Rechtswidrig ja, aber nicht schuldhaft!

Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 03.09.2020
Schlechter Rat ist teuer!

Durch die Beeinflussung eines Reparaturverlaufs kann es zu einem eigenständigen deliktischen Anspruch kommen, wenn die Beeinflussung zu einem eigenen, neuen, Schadenseintritt führt.
Versicherungen haben, durchaus auch im Interesse des Kollektivs der Versicherungsnehmer, ein Interesse daran, dass Maßnahmen zur Beseitigung von versicherten Schäden möglichst kostengünstig ausgeführt werden. Bisweilen führt das dazu, dass ein von der Versicherung hinzugezogener Fachkundiger in den vorgeschlagenen Reparaturplan eingreift und Abweichungen vorschlägt, zu deren Annahme der Versicherungsnehmer oftmals sogar vertraglich verpflichtet ist. Ärgerlich – und teuer – kann es werden, wenn diese Eingriffe ihrerseits einen neuen Schaden begründen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 02.09.2020
Instandhaltungsmaßnahmen sind Vermietersache

Spätestens nach der Durchführung von umfangreichen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind die meisten Mieter erst einmal zufrieden, denn regelmäßig hat sich die Beeinträchtigung durch die notwendigen baulichen Maßnahmen auch zu Gunsten des Wohnkomforts niedergeschlagen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 01.09.2020
Kein Werklohn durch schlichtes Aussitzen

Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 31.08.2020
Haftungsausschluss nach § 104 I 1 SGB VII für Personenschäden: Arbeitsunfall oder Wegeunfall? 16/20 ZR

1. Der Haftungsausschluss gemäß § 104 I SGB VII umfasst den Ersatz des Personenschadens insgesamt.
2. Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden ist zum einen die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII bzw. § 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, und zum anderen die Frage, ob der Arbeitsunfall und damit der Versicherungsfall auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde.
3. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 31.08.2020
Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil: Unschlüssigkeit der Klage unerheblich! 15/20 ZR

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020, Az. V ZB 93/18 = NJW 2020, 1442
Sounds:
1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist als Voraussetzung eines wirksamen Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) nicht zu prüfen, ob die Klage schlüssig und begründet war.
2. Auch für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.
3. Die beklagte Partei kann trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde und der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 31.08.2020
Heilung eines Zustellungsmangels: auch ohne tatsächlichen Zugang des Originals möglich! 14/20 ZR

Sounds:
1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.
2. Für den Ausnahmefall des dolosen Verhaltens des Zustellungsadressaten gelten nach BGH sehr hohe Anforderungen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 24.08.2020
Und raus bist Du! Kein Widerspruchsrecht gegen ordentliche Kündigung trotz Zahlung innerhalb der Schonfrist.

Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 30.07.2020
Schenkung von Todes „wegen“ oder nur aufgeschoben auf Tod: wichtige Abgrenzung, manchmal aber unerheblich! 13/20 ZR

Sounds:
1. Eine Schenkung fällt nur dann unter §2301 BGB, wenn sie unter der Bedingung steht, dass der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen fällt hingegen nicht unter §2301I BGB, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird.
2. Wird in einem Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§80I BGB) als Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. §2301I BGB abhängig gemacht werden soll. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall eine unbedingte Schenkung deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, vorliegen, auf die §2301 BGB keine Anwendung findet.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 30.07.2020
Prüfung einer Stichtagsklausel: Anspruch auf „Prämie“: trotz Kündigung des Arbeitgebers? 12/20 ZR

BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019, Az. 2 AZR 147/19 = NZA 2020, 505 = NJW 2020, 1456
Sounds:
1. Der Arbeitgeber gerät (nur) im Falle einer unwirksamen Kündigung wegen Anwendbarkeit von § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen.
2. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für zuvor erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann bei Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB nicht wirksam von einem Stichtag innerhalb oder außerhalb des Bezugsjahres abhängig gemacht werden. Eine solche Stichtagsregelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 I BGB.
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