LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 06/19 ZR
BAG, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 AZR 377/17 = NZA 2018, 1494 = NJW 2018, 3472
Sounds:
1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden ergibt sich nicht – auch nicht teilweise – unmittelbar aus § 1 I und II MiLoG, weil der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 II i.V.m. §§ 20, 1 I MiLoG (nur) für jede geleistete Arbeitsstunde entsteht.
2. Weil aber der Arbeitnehmer nach §§ 3, 4 EFZG grds. so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, muss er auch unter den in § 3 I EFZG genannten Voraussetzungen und dem dort bezeichneten Zeitraum den Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. Der gesetzliche Mindestlohn prägt damit mittelbar den Entgeltfortzahlungsanspruch.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 05/19 ZR
Materielle Sperrwirkung von § 12a I 1 ArbGG auch gegenüber der Pauschale nach § 288 V 1 BGB!
Sounds:
1. Während Schuldner einer Entgeltforderung i.S.v. § 288 V 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, kommt als Gläubiger i.S.d. § 288 V 1 BGB auch ein Verbraucher in Betracht.
2. § 12a I 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V 1 BGB aus.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 04/19 ZR
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1. Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber.
2. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.
3. Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten, soweit keine wirksame Abrede über eine niedrigere Vergütung existiert.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 03/19 ZR
BAG, Urteil vom 21. März 2018, Az. 7 AZR 428/16 = NZA 2018, 999
Sounds:
1. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 II 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.
2. Die Tarifvertragsparteien können kumulativ die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 II S. 1 TzBfG regeln.
3. § 14 II S. 4 TzBfG setzt nicht die Inbezugnahme des gesamten Tarifvertrags voraus. Es genügt, einzelvertraglich auf die tariflichen Regelungen zu der Anzahl der Verlängerungen und der Höchstdauer der Befristung Bezug zu nehmen.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 02/19 ZR
BAG, Urteil vom 2. Oktober 2018, Az. 5 AZR 376/17 = NZA 2018, 1544
Sounds:
1. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG bedarf keiner Erklärung des Arbeitgebers. Sie hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 S. 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage.
2. Bei dieser Anrechnung nach § 11 Nr. 1 KSchG können grundsätzlich die zur Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderlichen Aufwendungen von diesem in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die im Rahmen der vorhandenen Qualifikation des Arbeitnehmers zur Fortführung einer fachkundigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind.
3. Dagegen nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die die Qualifikation erhöhen, ohne dass hierfür ein Bedarf hinsichtlich der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit bestünde.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 01/19 ZR
BAG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 2 AZR 73/18 = NZA 2018, 1131
Sounds:
1. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 I 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er erfolglos die Kündigung gestützt hat.
2. Es gelten in zweifacher Hinsicht andere Maßstäbe als für die Überprüfung der Kündigung: Für die Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, kommt es auf die Lage am Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Es kann genügen, wenn dann eine durch objektive Tatsachen begründete Gefahr feststellbar ist, der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten mit erheblichem Schadenspotenzial trotz Abmahnung wiederholen.
3. Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit, den dieser hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess zu verlieren, ist geeignet, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 I 2, § 10 KSchG zu rechtfertigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 03/19 ÖR – 2. Staatsexamen
VG München, Urteil v. 10.07.2017 – M 1 K 17.395, www.gesetze.bayern.de
Sound:
Eine formell und materiell illegale Wohnnutzung im Außenbereich kann keine Abwehrrechte gegen ein Vorhaben geltend machen, da es an einer generellen Schutzwürdigkeit fehlt.
Sachverhalt
Die A-GmbH erhält am 20. Juli 2018 eine Abgrabungsgenehmigung zum Kiesabbau auf den FlNrn. 675 und 676 der Gemarkung S in der gleichnamigen kreisfreien Stadt. Das Abbaugebiet schließt westlich an ein bereits bestehendes Abbaugebiet an, für den Kiesabbau ist eine Fläche von 32.500 qm vorgesehen.
K ist Eigentümerin des westlich der geplanten Kiesgrube situierten Anwesens, das sie zu Wohnzwecken nutzt. Aus den Genehmigungsvorgängen zu diesem Grundstück ergibt sich, dass der Voreigentümer der Klägerin u.a. auf dem Grundstück seit 1967 eine Gärtnerei betrieben hat, deren Betrieb vor Eigentumsübertragung auf K eingestellt wurde. Das durch K zu Wohnzwecken genutzte Anwesen wurde aufgrund einer Baugenehmigung vom 12. Oktober 1972 errichtet. Im Baugenehmigungsbescheid wird als Betreff „Errichtung einer Landschaftsgärtnerei mit Wohnhaus und Betriebsgebäude" genannt.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 02/19 ÖR – 2. Staatsexamen
VG Ansbach, Urteil v. 08.08.2018 – AN 17 K 17.00104, www.gesetze.bayern.deEntstehen einer Splittersiedlung - Wichtiges zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB
Sound:
Maßgeblich für die Frage, ob ein Ortsteil iSv § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten oder geduldeten Bestand handelt. Das Entstehen einer Splittersiedlung ist tatsächlich zu befürchten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Bauherren dazu ermutigt fühlen können, im Außenbereich Anlagen zur gewerblichen Nutzung zu errichten.
Sachverhalt:
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 01/19 ÖR – 2. Staatsexamen
Immissionsschutz an der Grenze zwischen Außen- und Innenbereich oder immer Ärger mit den Nachbarn
Sound:
Problematische Privilegierungsvoraussetzungen gehen zu Lasten des Bauherrn. Auch ein Vorhaben im Außenbereich ist an den Grenzwerten zu messen, die im unmittelbar angrenzenden Innenbereich nicht überschritten werden dürfen.
Sachverhalt:
K ist Eigentümer eines Grundstücks am Ortsrand der kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis L, Oberbayern, das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus hat er an P vermietet. Auf dem Grundstück wird eine Reitsportanlage betrieben. Es handelt sich um ehemals landwirtschaftliche Gebäude.
K beantragt im September 2018 die Genehmigung für die Errichtung eines Reitplatzes mit Überdachung. Die Gemeinde G erteilt ihr Einvernehmen mit der Maßgabe, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen werde und gegen das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der südlich angrenzenden reinen Wohnbebauung bestehen. Diese besteht seit mehreren Jahren, K hatte sich nicht gegen diese Wohnbebauung zur Wehr gesetzt.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 25/18 ZR
Sounds:
1. Ein Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung gestellter Zahlungsantrag kann mit dem Antrag verbunden werden, festzustellen, der Beklagte sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme befinde. Das anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 I ZPO ergibt sich dann aus den Vorteilen für die Vollstreckung (§§ 756, 765 ZPO).
2. Die durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung i.S.d. § 765 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsurteils, mit dem der Feststellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind.
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