LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 01/19 ÖR – 2. Staatsexamen
Immissionsschutz an der Grenze zwischen Außen- und Innenbereich oder immer Ärger mit den Nachbarn
Sound:
Problematische Privilegierungsvoraussetzungen gehen zu Lasten des Bauherrn. Auch ein Vorhaben im Außenbereich ist an den Grenzwerten zu messen, die im unmittelbar angrenzenden Innenbereich nicht überschritten werden dürfen.
Sachverhalt:
K ist Eigentümer eines Grundstücks am Ortsrand der kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis L, Oberbayern, das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus hat er an P vermietet. Auf dem Grundstück wird eine Reitsportanlage betrieben. Es handelt sich um ehemals landwirtschaftliche Gebäude.
K beantragt im September 2018 die Genehmigung für die Errichtung eines Reitplatzes mit Überdachung. Die Gemeinde G erteilt ihr Einvernehmen mit der Maßgabe, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen werde und gegen das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der südlich angrenzenden reinen Wohnbebauung bestehen. Diese besteht seit mehreren Jahren, K hatte sich nicht gegen diese Wohnbebauung zur Wehr gesetzt.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 25/18 ZR
Sounds:
1. Ein Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung gestellter Zahlungsantrag kann mit dem Antrag verbunden werden, festzustellen, der Beklagte sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme befinde. Das anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 I ZPO ergibt sich dann aus den Vorteilen für die Vollstreckung (§§ 756, 765 ZPO).
2. Die durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung i.S.d. § 765 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsurteils, mit dem der Feststellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 24/18 ZR
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018, Az. II ZB 28/16 = NJW 2018, 3016
Nebenintervention: Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zu GesellschaftsprozessenSounds:
1. Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129, 161 II HGB gegeben.
2. Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter aber regelmäßig kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 I ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit.
3. Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 23/18 ZR
BAG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 2 AZR 67/18; vgl. auch NZA 2018, 1127
Sounds:
1. Auch für die Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG gilt der sog. „erweitert punktuelle" Streitgegenstandsbegriff. Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG wahrt daher die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem „Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG geltend macht.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 22/18 ZR
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, Az. XII ZB 573/17 = NJW 2018, 2497
Abgrenzung zwischen § 239 FamFG und § 54 FamFG bei Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung
Sounds:
1. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 ff FamFG ist gegenüber einstweiligen Anordnungen nicht möglich.
2. Der Titelschuldner hat stattdessen die Wahl, ob er mit dem Ziel der Korrektur zu seinen Gunsten entweder einen Abänderungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 54 FamFG beantragt oder einen negativen Feststellungsantrag gemäß §§ 256 I ZPO, 113 I 2 FamFG stellt.
3. Will der Titelschuldner einen Vergleich korrigieren, der nicht im Hauptsacheverfahren geschlossen wurde, sondern bloß eine vorläufige Regelung darstellen sollte, gilt nichts anderes; § 239 FamFG ist in einem solchen Fall also nicht anwendbar.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 21/18 ZR – 2. Staatsexamen
Sounds:
1. Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann gemäß § 307 I, II BGB unwirksam sein, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, d.h. des Darlehensgebers gegeben ist.
2. Dies ist der Fall bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Solche Fälle müssen ausdrücklich ausgeklammert werden.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 20/18 ZR – 2. Staatsexamen
Sounds:
1. Eine Kündigung geht auch dann durch Einwurf in den noch vorhandenen und mit Namensschild versehenen Hausbriefkasten des Empfängers zu, wenn dieser sich dauerhaft im Ausland aufhält und der Absender dies weiß.
2. In einem solchen Fall liegt grds. auch kein treuwidriges Berufen auf den Zugang der Willenserklärung vor. Dies kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen Abwägung zwischen dem Transportrisiko auf Seiten des Erklärenden und dem Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers darstellt.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 09/18 ÖR
VGH München, Beschl. vom 24.04.2018 – 1 CS 18.308, www.gesetze.bayern.de
Heilung von Verfahrensfehlern durch das Beschwerdeverfahren - Hauptsache, man wird irgendwann gehört
Sound:
Wird der Antragsteller im Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausreichend angehört, kann dies durch die Einlegung der Beschwerde und dem Einreichen von Schriftsätzen geheilt werden.
Sachverhalt:
Bei einer Ortsbesichtigung am 11. September 2017 stellte ein Vertreter des Landratsamtes L, Oberbayern, fest, dass das mit einem sanierungsbedürftigen Wohngebäude bebaute, im Außenbereich liegende Grundstück FlNr. 308, Gemarkung Kleindorf, an der Nord-, West- und Südseite mit einem braunen Stabmattenzaun und an der Ostseite mit einem grünen Maschendrahtzaun neu eingezäunt wurde, ein Carport errichtet wurde und die Außenanlagen um das Gebäude und den Einfahrtsbereich sowie ein bestehender Teich neu hergerichtet werden.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 08/18 ÖR
VG Bayreuth, Beschluss v. 24.11.2017 – B 5 E 17.872 und VGH München, Beschl. vom 10.04.2018 – 4 CE 17.2450,www.gesetze.bayern.de
Sound:
Bei einem Streit um einen Fraktionsausschluss kommt eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung in Betracht, wenn der Fraktionsausschluss dem Willkürverbot widerspricht oder wenn das Ausschlussverfahren rechtsstaatliche Minimalanforderungen unterläuft. Zweifelhaft ist, welche Regelungen für die persönliche Beteiligung im Rahmen von Fraktionssitzungen gelten.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 07/18 ÖR
VG Würzburg, Urteil v. 08.03.2017 – W 2 K 15.78 sowie VGH München, Beschl. vom 18.09.2017 – 4 ZB 17.836, www.gesetze-bayern.de
Sound:
Grundstückseigentümer können zur Duldung der Belassung von Leitungen verpflichtet werden, wenn diese für die örtliche Abwasserentsorgung notwendig sind. . Ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks infolge der Duldungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO i.V.m. der örtlichen Satzung eine unzumutbare Belastung darstellt, ist danach zu beurteilen, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks anzusetzen ist.
Seite 87.1 von 142 - Artikel 861 bis 871 von insgesamt 1418 Artikel in dieser Rubrik.
zurück78.179.180.181.182.183.184.185.186.187.188.189.190.191.192.193.194.195.196.1vor
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240

Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.